1 BGE 107 III 52 - Bundesgerichtsentscheid vom 03.07.1981

Entscheid des Bundesgerichts: 107 III 52 vom 03.07.1981

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Sachverhalt des Entscheids 107 III 52

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer hat in einem Entscheid vom 3. Juli 1981 die Ehefrau als Wohnsitzinhaberin festgestellt, da der Wohnsitz des Ehemannes nicht bekannt war oder die Ehefrau berechtigt war, getrennt zu leben (Art. 25 Abs. 2 ZGB). Die Eheleute X. waren gemäss Art. 103 und 146 ZGB gerichtlich getrennt. Das Betreibungsamt B. hatte sich auf Auskunft berufen, die nicht ersichtlich war. Daher muss der Fall an die Vorinstanz zurückgezogen werden, um genau abzuklären zu können, welche Art von Trennung vorliegt und durch welchen Richter sie ausgesprochen wurde.

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Details zum Bundesgerichtsentscheid von 03.07.1981

Dossiernummer:107 III 52
Datum:03.07.1981
Schlagwörter (i):Wohnsitz; Entscheid; Ehemann; Betreibung; Ehefrau; Vorinstanz; Erwägung; Rekurrentin; Schuldbetreibungs; Konkurskammer; Erwägungen; Ehemannes; Sinne; BUCHER; Getrenntleben; Auskunft; Betreibungsamt; Feststellungen; Trennung; Urteilskopf; Rekurs; Regeste; Frau;; Betreibungsort; Erwägung:; Eheschutzmassnahme; Aufhebung; Haushaltes

Rechtsnormen:

Artikel: Art. 2 ZGB , Art. 25 ZGB , Art. 25 ZGB , Art. 146 ZGB , Art. 169 ZGB , Art. 170 ZGB , Art. 170 ZGB , Art. BGE 107 III 52 S. 53, Art. 81 OG

Kommentar:
-

Entscheid des Bundesgerichts

Urteilskopf
107 III 52

13. Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 3. Juli 1981 i.S. X. (Rekurs)

Regeste
Betreibung einer verheirateten Frau; Betreibungsort.

Erwägungen ab Seite 52
BGE 107 III 52 S. 52
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 25 Abs. 1 ZGB gilt der Wohnsitz des Ehemannes als Wohnsitz der Ehefrau. Die Ehefrau kann jedoch dann einen selbständigen Wohnsitz haben, wenn der Wohnsitz des Ehemannes nicht bekannt ist oder die Ehefrau berechtigt ist, getrennt zu leben (Art. 25 Abs. 2 ZGB). Letzteres ist der Fall, wenn die Ehe gerichtlich getrennt ist (Art. 146 und 147 ZGB), wenn als richterliche Eheschutzmassnahme im Sinne von Art. 169 Abs. 2 ZGB die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes angeordnet wurde, wenn durch das Zusammenleben die Gesundheit, der gute Ruf oder das wirtschaftliche Auskommen eines Ehegatten ernstlich gefährdet wäre (Art. 170 Abs. 1 ZGB) oder wenn eine Scheidungs- oder Trennungsklage eingereicht worden ist (Art. 170 Abs. 2 ZGB; dazu BUCHER, N. 25 zu Art. 25 ZGB). Bloss faktisches Getrenntleben vermag grundsätzlich auch dann keinen selbständigen Wohnsitz der Ehefrau zu begründen, wenn der Ehemann damit einverstanden ist (vgl. BGE 79 II 125 E. 2; LEMP, N. 23 zu Art.
BGE 107 III 52 S. 53
170 ZGB
). ob nach einer längeren Dauer des Getrenntlebens anders zu entscheiden sei (in diesem Sinne BUCHER, N. 28 zu Art. 25 ZGB; anderer Meinung HINDERLING, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, Zusatzband 1981, S. 140), braucht hier - wie sich noch ergeben wird - nicht erörtert zu werden.
2. Die Vorinstanz führt aus, sie habe in ihrem Entscheid 37/81 (vom 25. März 1981) festgehalten, dass die Rekurrentin, von ihrem Ehemann getrennt, schon seit längerer Zeit in A. lebe und dort einen Damensalon betrieben habe, weshalb davon auszugehen sei, dass sich ihr Wohnsitz in A. befinde. Die Erwägungen im erwähnten früheren Entscheid beruhten ihrerseits auf dem noch älteren Entscheid Nr. 103/78 vom 9. Mai 1978 der Vorinstanz, worin festgehalten worden war, die Eheleute X. seien gemäss Auskunft des Betreibungsamtes B. gerichtlich getrennt. Worauf das Betreibungsamt B. sich bei seiner Auskunft stützte, ist nicht ersichtlich.
Die Feststellungen im angefochtenen Entscheid sind als Grundlage für die Beurteilung der Frage des Wohnsitzes der Rekurrentin unzureichend. Die Sache ist deshalb in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 81 OG an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese im Lichte des in Erwägung 1 Ausgeführten die massgebenden tatsächlichen Verhältnisse genau abkläre. Sollte die Vorinstanz auch im neuen Entscheid davon ausgehen wollen, die Rekurrentin lebe von ihrem Ehemann gerichtlich getrennt, hätte sie Feststellungen darüber zu treffen, welche Art von Trennung vorliege und durch welchen Richter sie ausgesprochen worden sei.

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